Bei der Pensionszusage handelt es sich um die Versorgungszusage eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und ist eine Art der betrieblichen Altersvorsorge. Da der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer direkt die Versorgungszusage erteilt, spricht man auch von einer Direktzusage der Altersversorgungsbezüge.
Die Pensionszusage besteht in der Regel aus drei verschiedenen Bestandteilen, der Hinterbliebenenversorgung, der Invalidenrente und der Altersvorsorge in Form einer Pension oder eines Ruhegehaltes. Die Höhe dieses Ruhegehaltes wird in der Pensionszusage fixiert und die Geldbeträge werden in fixen Monatsraten an den Arbeitgeber ausgezahlt.
Die Zahlungen der Pension oder des Ruhegehaltes beginnen meist mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers und wird bis an sein Lebensende gezahlt. Verstirbt der ehemalige Arbeitnehmer, so muss gewährleistet sein, dass die Hinterbliebenen ebenfalls eine entsprechende Versorgungsleistung erhalten.
Die genauen Regelungen bei der Pensionszusage
In der Pensionszusage wird festgelegt, wie hoch die Versorgungsleistungen sein müssen. Meist wird dies mit einem prozentualen Anteil angegeben, der sich auf die Höhe der Altersvorsorge bezieht. Meist werden diese Leistungen auch dann ausgezahlt, wenn der Verstorbene das Pensionsalter noch nicht erreicht hatte. Manche Verträge innerhalb der Pensionszusage schließen eine Rentenzahlung aus, wenn der hinterbliebene Partner des Verstorbenen wieder heiratet, d. h. die Ansprüche aus der Pensionszusage verfallen in diesem Fall.
Eine Neuerung im Bereich der Pensionszusage ist, dass auch der nichteheliche Lebenspartner einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung haben kann. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dies in der Pensionszusage vertraglich festgelegt wurde, d. h. der Partner namentlich benannt wird. |
Der dritte Teil der Pensionszusage ist die Invalidenrente. Der Arbeitnehmer bekommt für den Fall einer Berufsunfähigkeit vor dem Pensionsalter zugesichert, dass er eine Invalidenrente erhält. Dazu muss er sich zu dem Zeitpunkt der Feststellung der Berufsunfähigkeit noch im Dienst des Arbeitgebers befinden. Diese Invalidenrente wird ebenfalls in der Pensionszusage festgelegt. Die Zahlung erfolgt nur befristet, d. h. nur so lange, bis der Arbeitnehmer wieder genesen ist, bzw. bis zu seinem Renteneintrittsalter. In diesem Falle geht die Invalidenrente in die Rentenzahlung über.